Der europäische Rechtsrahmen für Glücksspieldienste gleicht einer Landschaft ohne klare Konturen. Über Jahrzehnte hinweg hat der Europäische Gerichtshof in Einzelfallentscheidungen Prinzipien entwickelt, die den Mitgliedstaaten einerseits weitreichende Gestaltungsfreiheit zugestehen, andererseits ihre Politik einem Kohärenzgebot unterwerfen. Ein Staat, der den Schutz seiner Bürger vor Spielsucht als Rechtfertigung für Monopole oder strenge Beschränkungen anführt, muss dieses Ziel auch tatsächlich verfolgen und darf es nicht primär fiskalischen Interessen unterordnen. Diese Rechtsprechung hat die nationalen Gesetzgeber diszipliniert, aber keine Harmonisierung bewirkt. Das Spektrum reicht von liberalen Lizenzmodellen mit zahlreichen privaten Anbietern bis zu strikten Staatsmonopolen, von der gezielten Förderung des Online-Marktes bis zu seiner weitgehenden Unterbindung.
Die Folgen dieser Fragmentierung sind erheblich. International tätige Unternehmen müssen für nahezu jeden Mitgliedstaat separate Genehmigungsverfahren durchlaufen und ihre Angebote an unterschiedlichste technische und werberechtliche Vorgaben anpassen. Verbraucher wiederum sehen sich einem unübersichtlichen Markt gegenüber, in dem die Grenzen zwischen legalen und illegalen Angeboten verschwimmen. Die Europäische Kommission hat wiederholt den Versuch unternommen, Mindeststandards für den Verbraucherschutz zu etablieren und eine Annäherung der nationalen Rechtsordnungen zu fördern, ist jedoch am beharrlichen Widerstand jener Mitgliedstaaten gescheitert, die in der Glücksspielregulierung einen Kernbereich ihrer Sozialhoheit verteidigen. Was in Stockholm als suchtpräventive Notwendigkeit gilt, wird in Valletta als protektionistische Maßnahme kritisiert.
Während sich die Gegenwart in diesen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen erschöpft, reicht der deutsche Diskurs über Zufall und Schicksal weit in die Tiefe der Geschichte zurück. Im 17. und 18. Jahrhundert dominierte ein mechanistisches Weltbild, das den Zufall als Ausdruck noch unerkannter Naturgesetze deutete. Das Schicksal erschien als berechenbare Größe innerhalb einer göttlich verordneten Ordnung. Um 1800 vollzog sich ein fundamentaler Wandel. In der Literatur und Philosophie der Romantik wurde das Schicksal dämonisiert und zugleich verinnerlicht. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf
https://www.mbm-usz.ch/. Es wanderte aus den Sternen in den Charakter des Menschen, wurde zur Chiffre für die Abgründe der eigenen Psyche und die Unbeherrschbarkeit der Leidenschaften.
Die Revolution von 1848/49 bot ein ganz anderes Bild. In den Debatten der Paulskirche diente der Schicksalsbegriff als politische Klammer, die tiefe weltanschauliche Gräben überbrückte. Abgeordnete aller Fraktionen beschworen das Schicksal der Nation, um ihre eigene Rolle zu legitimieren und kollektive Handlungsfähigkeit zu behaupten. Der Begriff war zugleich argumentatives Fundament und rhetorische Leerformel, ein schillerndes Konzept, das gerade durch seine Unbestimmtheit politisch wirken konnte. Diese semantische Elastizität erlaubte es, höchst unterschiedliche Zukunftsvorstellungen unter einem gemeinsamen emotionalen Dach zu versammeln.
Um 1900 erfuhr der Schicksalsdiskurs eine radikale Aufladung. In den Kreisen der Völkischen Bewegung wurde die Geschichte selbst zum Schicksalsraum, in dem angeblich rassische Gesetze unerbittlich walteten. Zugleich, beginnend bei Herder, hatte sich eine gegenläufige Entwicklung vollzogen: die zunehmende Verlagerung des Schicksalsursprungs in den menschlichen Charakter. Schicksal und Persönlichkeit waren keine Gegensätze mehr, sondern wurden als Einheit gedacht. Die Lösung von transzendenten Mächten bedeutete nicht die Befreiung vom Schicksal, sondern seine vollständige Verinnerlichung.
Diese beiden Stränge – die europäische Regulierungsdebatte und die deutsche Schicksalssemantik – sind auf eigentümliche Weise miteinander verwoben. Beide handeln von dem vergeblichen Versuch, den Zufall zu bändigen. Der Staat, der durch immer neue Paragrafen das Risiko zu kontrollieren sucht, wiederholt auf der Ebene des Rechts, was die Literatur und Philosophie seit Jahrhunderten auf der Ebene des Denkens verhandeln: die Einsicht, dass sich das Unverfügbare niemals vollständig verfügbar machen lässt. Die Fragmentierung der europäischen Rechtslandschaft ist nicht nur ein politisches Defizit, sondern auch der angemessene Ausdruck einer Kontingenz, die sich jeder einheitlichen Ordnung widersetzt. Der Umgang mit dem Zufall bleibt, so lehrt die deutsche Geistesgeschichte, eine kulturelle Grundfrage, auf die es keine abschließende, für alle Zeiten und Völker gültige Antwort geben kann.